Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sustainability & Security TIC Gmbh

Gültigkeit und Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Sustainability & Security TIC GmbH (im Folgenden SSA TIC) innerhalb Österreichs sowie für alle Empfänger von Leistungen der SSA TIC außerhalb Österreichs. Leistungen der SSA TIC sind

  • Konformitätsbewertungstätigkeiten (Zertifizierung von Managementsystemen von Organisationen und Verifizierungs- und Validierungstätigkeiten) sowie
  • Leistungen der SSA TIC im Bereich Aus- und Weiterbildungen (Trainings).

SSA TIC schließt Verträge mit Auftraggebern nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart, bis auf Widerruf durch SSA TIC.

Angebote der SSA TIC sind freibleibend und nicht bindend. Ein beidseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der SSA TIC beim Auftraggeber zustande. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies insbesondere auch, falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Vertragsbestandteil zwischen SSA TIC und der auftraggebenden Organisation.

Preise, Steuern und Abgaben (für alle Dienstleistungen)

SSA TIC Dienstleistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen SSA TIC Preisen berechnet. Sämtliche Preise sind – soweit nicht anders angegeben – in € (Euro) exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

Änderungen von SSA TIC Preisen sowie Änderungen der SSA TIC Dienstleistungen werden von SSA TIC spätestens vier Wochen vor Inkraftsetzung / Gültigkeit allen Kunden mit aufrechtem Vertrag schriftlich angekündigt.

Steuern und Abgaben werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden Gesetzeslage berechnet. Falls darüber hinaus rückwirkend Steuern und/oder Abgaben vorgeschrieben werden, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

Zahlungsbedingungen (für alle Dienstleistungen)

SSA TIC Leistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – nach tatsächlichem Aufwand schritweise nach Leistungserbringung oder per Monatsende verrechnet. Das Entgelt für das Nutzungsrecht zur Nutzung eines Zertifikats/einer Verifizierungsaussage sowie eines Konformitätszeichens wird jährlich jeweils im Voraus verrechnet.

Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei fällig. SSA TIC ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermiteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch SSA TIC ausdrücklich einverstanden.

SSA TIC kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen. In diesen Fällen ist die Einhaltung der Zahlungstermine eine unbedingte Voraussetzung für die fristgerechte SSA TIC Leistung.

Sollten begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers bestehen, so ist SSA TIC jedenfalls nur noch verpflichtet Leistungen gegen Vorauskasse zu erbringen.

Bei Zahlungsverzug ist SSA TIC berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weiters können Betreibungskosten in Höhe eines Pauschalbetrags von € 40,– und alle darüber hinausgehenden vom Auftraggeber verschuldeten Kosten notwendiger zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Weiters ist SSA TIC bei Zahlungsverzug berechtigt, noch zu erbringende Leistungen vorläufig einzustellen und nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen bestehende Verträge aufzulösen.

Geheimhaltung, Vertraulichkeit, Datenschutz (für alle Dienstleistungen)

SSA TIC hat alle Mitarbeiter sowie etwaige weitere vertraglich gebundene Personen, Ausschüsse, Gremien oder externe Stellen, die im Auftrag der SSA TIC Dienstleistungen erbringen, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. SSA TIC zeichnet sich dafür verantwortlich, dass alle Informationen, die sie im Kontext von Konformitätsbewertungstätigkeiten erhält beziehungsweise erstellt vertraulich behandelt werden, wenn nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart. Davon ausgenommen sind Informationen, die der Auftraggeber selbst öffentlich zur Verfügung stellt und/oder zu deren Veröffentlichung bzw. Offenlegung SSA TIC gesetzlich oder aufgrund von geltenden Normanforderungen verpflichtet oder vertraglich ermächtigt ist.

Wenn SSA TIC gesetzlich dazu verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wir der betreffende Auftraggeber oder die betreffende Person, sofern nicht gesetzlich verboten, über die offengelegten Informationen unterrichtet.

Von anderen Quellen als dem Auftraggeber selbst (z. B. Beschwerdeführer, Behörden) erhaltene Informationen über den Auftraggeber werden zwischen dem Auftraggeber und der SSA TIC vertraulich behandelt. Der Lieferant (Quelle) dieser Informationen wird durch SSA TIC vertraulich behandelt und wird dem Kunden nicht ohne die Zustimmung der Quelle mitgeteilt.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Informationen aus Konformitätsbewertungstätigkeiten der SSA TIC der Akkreditierungs-, Zulassungs- oder einer etwaigen Benennungsstelle auf deren Wunsch zur Verfügung gestellt werden und dass diese an Audits/Begehungen vor Ort teilnehmen kann.

SSA TIC stellt durch ihre Prozesse und etwaig dazu erforderliche weitere (technische) Ressourcen sicher, dass den genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen nachgekommen wird.

Weiters verpflichtet sich SSA TIC dazu, die geltenden gesetzlichen Datenschutzbetimmungen im Rahmen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzuhalten.

Personenbezogene Daten, die SSA TIC im Kontext einer Dienstleistung erhebt, werden elektronisch gespeichert und im jeweils erforderlichen Umfang zum Zweck der Vertragserfüllung, für die erforderliche Dokumentation laut den normativen und/oder gesetzlichen Vorgaben, für Buchhaltung und Rechnungswesen sowie für die Verwaltung der Auftraggeber/Kunden einschließlich der Angebotslegung für weitere SSA TIC Dienstleistungen verarbeitet. SSA TIC speichert die personenbezogenen Daten so lange, wie dies zur Erreichung der oben genannten Zwecke erforderlich ist.

Die Stammdaten des Auftraggebers (einschließlich vertretungsbefugter Organe, Kontaktpersonen beim Auftraggeber) sowie die Auftragshistorie werden bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus bis zum Ablauf der Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Unterlagen zu Konformitätsbewertungstätigkeiten werden grundsätzlich 12 Jahre lang aufbewahrt, soweit normative oder gesetzliche Vorgaben nicht eine längere Aufbewahrung erfordern.

Betroffene Personen haben gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen jederzeit das Recht, Auskunft zu den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragung zu verlangen. In den gesetzlich genannten Fällen, insbesondere durch gesetzliche Aufbewahrungspflichten, denen SSA TIC unterliegt, oder aus überwiegenden Interessen von SSA TIC kann das Recht auf Löschung von Daten eingeschränkt sein. Darüber hinaus können betroffene Personen gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in den gesetzlich genannten Fällen Widerspruch einlegen sowie jederzeit kostenlos und ohne Angabe von Gründen der zukünftigen Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung widersprechen. Betroffene Personen haben das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Betroffene Personen können sich zur Ausübung ihrer Betroffenenrechte sowie bei Fragen zum Datenschutz seitens SSA TIC an office@ssa-tic.com; office@ssaglobe.com wenden.

Unparteilichkeit, Unabhängigkeit (für alle Dienstleistungen)

SSA TIC führt alle angebotenen Dienstleistungen unparteilich durch. Entscheidungen der SSA TIC unterliegen keinem finanziellen oder wirtschaftlichen Druck Driter und werden somit unabhängig getroffen. Zur Wahrung der Unparteilichkeit führt SSA TIC keine Beratung durch, die Gegenstand einer beauftragten Zertifizierung mit anschließender Erteilung eines Zertifikates bzw. einer beauftragten Verifizierungs-/Validierungstätigkeit ist. Auftraggeber/Kunden stellen sicher, dass alles unterlassen wird, was die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Personen gefährden könnte, die im Auftrag der SSA TIC Dienstleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere für Angebote für Beratungstätigkeit oder Anstellung sowie Aufträge auf eigene Rechnung.

Haftungsausschluss (für alle Dienstleistungen)

SSA TIC haftet im Rahmen seiner Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber nur für von ihr verursachte Vermögensschäden, wenn diese nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für leichtes und/oder schlicht grob fahrlässiges Verhalten.

Jede Haftung von SSA TIC ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden beim Auftraggeber beschränkt und der Höhe nach mit den vertraglich vereinbarten und bei Fälligkeit bezahlten Vergütungen an SSA TIC für die zugrunde liegenden Leistungen begrenzt. Keinesfalls haftet SSA TIC für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mitelbare und indirekte Schäden sowie für reine Vermögensschäden jeder Art.

Jeder Schadenersatzanspruch kann bei sonstiger Verjährung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber garantiert, dass die Leistungen von SSA TIC, soweit gesetzlich zulässig und soweit nichts anderes mit SSA TIC ausdrücklich schriftlich vereinbart, ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers und nicht für Drite verwendet werden. Werden dennoch Leistungen von SSA TIC an Drite weitergegeben oder für Drite verwendet, wird eine Haftung von SSA TIC dem Driten gegenüber dadurch nicht begründet.

Rechte von Auftraggebern für Konformitätsbewertungstätigkeiten

SSA TIC erbringt ihre Dienstleistungen möglichst effizient und störungsfrei während des regulären betrieblichen Ablaufes beim Auftraggeber vor Ort, bei Bedarf auch während des Schichtbetriebes oder an etwaigen Verrichtungsstandorten des Auftraggebers.

SSA TIC ist bei der Erfüllung eines Auftrages grundsätzlich frei in der Auswahl ausführender Personen, falls nicht durch nationale und/oder internationale Regeln (Anforderungen seitens der Akkreditierungsstelle oder gesetzliche Anforderungen) anders vorgegeben. SSA TIC verpflichtet sich dazu, dem Auftraggeber die mit der Durchführung einer Dienstleistung vorgesehene Personen vorab bekannt zu geben. Dazu werden die Namen, Rollen und, wenn erforderlich, Hintergrundinformationen zu jeder Person zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat das Recht, einzelne Personen unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung abzulehnen, beispielsweise wenn Bedenken bezüglich deren Unparteilichkeit bestehen. SSA TIC wird in solchen Fällen nach Möglichkeit zeitnah einen alternativen Vorschlag unterbreiten. Für den Fall, dass unmitelbar vor oder während der Dienstleistung eine von SSA TIC eingesetzte Person ausfällt (z. B. wegen Krankheit), wird möglichst im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine andere Person eingesetzt, oder es wird ein neuer Termin vereinbart.

Pflichten von Auftraggebern für Konformitätsbewertungstätigkeiten

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass SSA TIC Auftraggeber vor Auftragsannahme einer Due Diligence Prüfung unterzieht. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, SSA TIC gegebenenfalls auch ohne besondere Aufforderung alle Unterlagen, Daten und sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Due Diligence Prüfung sowie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind bzw. dafür von Bedeutung sein könnten und erlaubt SSA TIC den Zugang zu den betreffenden Räumen, Anlagen und Verrichtungsstandorten.

Weiters ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, auch Beobachter der Akkreditierungsstelle und/oder der SSA TIC, z.B. Auditoren in Ausbildung die Teilnahme an Dienstleistungen vor Ort zu gestaten.

Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers sicherzustellen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter im Unternehmen anwesend sind und für Gespräche sowie für die praktische Nachweisführung zur Verfügung stehen.

Weiters stellt der Auftraggeber sicher, dass die von SSA TIC befragten Mitarbeiter offen und wahrheitsgemäß Auskunft über alle unternehmensinternen Belange geben, die für die Konformitätsbewertungstätigkeit relevant sind.

Kunden bzw. Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass sich SSA TIC das Recht vorbehält, in begründeten Fällen kurzfristig oder nicht angekündigte Audits von Managementsystemen bzw. Überprüfungen von Behauptungen im Kontext der Verifizierung/Validierung durchzuführen. Mögliche Gründe bzw. Anlässe dafür sind beispielsweise

  • um Beschwerden zu untersuchen
  • Ergebnisse aus Due Diligence Prüfungen an Bestandskunden der SSA TIC
  • Änderungen am Managementsystem oder in der Bilanzierung
  • als Konsequenz einer Aussetzung eines Zertifikates
  • wenn nach dem Ausstellungsdatum neue Fakten oder Informationen entdeckt werden, die sich wesentlich auf die Validierungs-/Verifizierungsaussage auswirken könnten; SSA TIC behält sich zudem das Recht vor, auch anderen interessierten Parteien die Tatsache mitzuteilen, dass die Zuverlässigkeit der ursprünglichen Aussage in Anbetracht der neuen Fakten oder Informationen beeinträchtigt sein kann.

SSA TIC wird in solchen Fällen besondere Sorgfalt in der Auswahl der mit dem Audit bzw. der Überprüfung beauftragten Personen walten lassen, da Kunden bzw. Auftraggeber etwaig nur eingeschränkte bzw. keine Möglichkeit haben, beauftragte Personen abzulehnen. SSA TIC wird Kunden bzw. Auftraggeber die Gründe für das Audit bzw. die Überprüfung bekannt geben sowie den konkreten Umfang des Audits bzw. der Überprüfung.

Zusätzliche Pflichten für Auftraggeber der SSA TIC als Verifizierungs- und Validierungsstelle:

Auftraggeber/Kunden

  • sind verantwortlich für die Erklärung der Umweltinformation sowie für die Erstellung des Treibhausgasberichtes oder Treibhausgasplanes,
  • müssen SSA TIC Gutachten oder Berichte über tatsächliche Feststellungen in ihrer Gesamtheit miteilen,
  • stellen SSA TIC ausreichende und geeignete Nachweise zur Verfügung,
  • informieren SSA TIC über mögliche Unsicherheiten und/oder Einschränkungen,
  • müssen SSA TIC alle Tatsachen miteilen, die die Gültigkeit eines abgegebenen Gutachtens beeinträchtigen könnten,
  • informieren SSA TIC unmitelbar über jedwede wesentliche Änderungen in der Bilanzierung als Entscheidungsgrundlage für SSA TIC, ob eine Verifizierung/Validierung zu aktualisieren ist.

Identifizierte Falschaussagen in der Erklärung der Umweltinformation, im Treibhausgasbericht oder im Treibhausgasplan sind innerhalb einer vereinbarten Frist zu korrigieren und SSA TIC zur Prüfung/Freigabe vorzulegen.

Identifizierte Nichtkonformitäten sind innerhalb einer vereinbarten Frist durch entsprechende Korrekturen und/oder Korrekturmaßnahmen zu beheben unter Angabe einer nachvollziehbaren Ursachenanalyse und SSA TIC zwecks Wirksamkeitsprüfung vorzulegen.

Rechte und Pflichten von Kunden mit einer aufrechten Zertifizierung des Managementsystems:

Zertifizierte Kunden informieren SSA TIC ohne Verzögerung über Angelegenheiten, die die Fähigkeit des Managementsystems beeinträchtigen könnten, weiterhin die Anforderungen der zur Zertifizierung genutzten Norm zu erfüllen. Solche Angelegenheiten sind z. B. Änderungen bezüglich:

  • des rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Status bzw. der Eigentümerschaft
  • Organisation und Management (z. B. Schlüsselpersonal in leitender Stellung, Entscheidungs- oder Fachpersonal)
  • Kontaktadresse und Standorten
  • des vom zertifizierten Managementsystem erfassten Geltungsbereichs
  • wesentlicher Veränderungen des Managementsystems und der Prozesse.

SSA TIC wird auf Basis der Meldungen entsprechende Maßnahmen einleiten.

Kunden der SSA TIC mit einer aufrechten Zertifizierung des Managementsystems dürfen das Logo der SSA TIC (‘SSA TIC-Zeichen’) nutzen, beispielsweise in Kommunikationsmedien, wie z. B. im Internet, auf Broschüren, Werbematerialien oder anderen Dokumente. Jede Form der Zeichennutzung muss mit SSA TIC im Voraus abgestimmt werden. Regeln des lauteren Wetbewerbes sind dabei strikt einzuhalten, sodass der Ruf der SSA TIC nicht gefährdet ist. Das Recht auf Zeichennutzung ist nicht auf Drite übertragbar. Das SSA TIC-Zeichen darf grafisch nicht verändert und in dem dafür vorgesehenen Kontext verwendet werden. Es muss klar erkennbar sein, für welche Managementsysteme und für welche Bereiche der Organisation (gesamte Organisation oder Organisationseinheiten) die Zertifizierung gilt. Keinesfalls darf das SSA TIC-Zeichen auf Produkten, Typenschildern, Identifizierungsschildern, Produktverpackungen oder in irgendeiner anderen Art und Weise verwendet werden, die als Kennzeichnung für die Produktkonformität interpretiert werden könnte. Etwaige Begleitinformationen zu Produkten dürfen Hinweise auf eine Zertifizierung aufweisen, wenn zumindest nachstehende Informationen angeführt werden:

  • die Benennung (z. B. Marke oder Name) des zertifizierten Kunden
  • die Art des Managementsystems (z. B. Qualität, Umwelt) und der angewendeten Norm;
  • die Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat
  • Zur Angabe des Geltungsbereichs muss der genaue Wortlaut aus dem Zertifikat wiedergegeben werden.

Die Verwendung des SSA TIC-Zeichens auf Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen, Inspektionsberichten oder Zertifikaten ist untersagt.

Im Falle einer Aussetzung, des Entzugs oder der Beendigung der Zertifizierung muss die Nutzung des SSA TIC-Zeichens sowie des Zertifikates an sich sofort eingestellt werden. Im Falle einer Änderung des Geltungsbereichs der Zertifizierung sind Kunden dazu verpflichtet, sämtliche Hinweise auf die Zertifizierung umgehend anzupassen.

Zusätzliche Bestimmungen für Kunden im Bereich Verifizierung/Validierung:

Auftraggeber bzw. Kunden verpflichten sich, die Erklärung zu Umweltinformationen, das Gutachten, den Bericht, das SSA TIC-Zeichen oder Kennzeichnungen nicht in irreführender Weise zu verwenden, die den Ruf der SSA TIC beeinträchtigen könnte. Das SSA TIC-Zeichen sowie etwaige Verweise dürfen ausschließlich in unmitelbarem Zusammenhang mit der verifizierten/validierten Behauptung verwendet werden und dürfen insbesondere nicht irreführend hinsichtlich einer Produktzertifizierung wirken.

Auftraggeber bzw. Kunden dürfen das SSA TIC-Zeichen ausschließlich in Verbindung mit einer verifizierten/validierten Behauptung verwenden. Es darf in keiner Weise der Eindruck entstehen, dass Erklärungen validiert oder verifiziert wurden, die nicht der Validierung oder Verifizierung unterliegen. Es ist nicht gestatet, das SSA TIC-Zeichen für Umweltinformationen zu verwenden, die Informationen enthalten, die nicht validiert oder verifiziert wurden.

Auftraggeber bzw. Kunden sollten bei Verweisungen auf validierte oder verifizierte Umweltinformationen zwischen „verkürzten“ Verweisungen und solchen „in Langfassung“ unterscheiden. Auftraggeber bzw. Kunden sollten bei jeder Verwendung einer verkürzten Verweisung auch auf die Langfassung verweisen (siehe auch Anhang B ÖNORM EN 14065:2022).

Bedingungen zur Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung

SSA TIC-Zertifikate haben ein Erstausstellungsdatum, ein Gültigkeitsdatum und ein Ausstellungsdatum. Darüber hinaus hat jedes SSA TIC-Zertifikat eine Registriernummer, welche von der SSA TIC nur einmal vergeben wird und daher eindeutig rückverfolgbar ist.

Das Erstausstellungsdatum bleibt für die gesamte Lebensdauer, d. h. für die ununterbrochene Gültigkeit eines SSA TIC-Zertifikates, unverändert und dokumentiert das Datum der Erstausstellung.

Das Gültigkeitsdatum legt die Gültigkeit des Zertifikates fest. Für die Dauer der jeweiligen Gültigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, die SSA TIC mit jährlichen Überwachungsdienstleistungen zu beauftragen. Sofern nicht anders vereinbart oder durch die Akkreditierungs-, Zulassungs- oder Benennungsstelle vorgegeben, gilt für ein SSA TIC-Zertifikat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren und für die jährlich stattfindenden Überwachungsaudits eine Zeitspanne von zwölf Monaten. Mit schriftlicher Begründung können Überwachungsaudits in der Regel um maximal +/– drei Monate verschoben werden (ausgenommen das erste Überwachungsaudit und soweit die anwendbaren Normen nicht zwingend anderes vorsehen).

Das Ausstellungsdatum dokumentiert den Zeitpunkt der letzten Änderung am Zertifikat, z. B. der Geltungsbereich eines Zertifikates wurde erweitert, die Gültigkeit wurde verlängert.

Soweit im Zertifizierungsprogramm nicht anders geregelt, ist der Geltungsbereich grundsätzlich die Gesamtorganisation.

Ist eine Einschränkung auf bestimmte Geschäfts- bzw. Produktbereiche, Sparten, Standorte oder Tochtergesellschaften erforderlich, wird diese im Zertifikat angeführt.

Für eine Organisation mit mehreren unabhängigen Geltungsbereichen/Managementsystemen können Sub-Zertifikate ausgestellt werden. Das gemeinsame Recht zur unabhängigen Nutzung wird durch Entrichtung der jeweiligen Nutzungsgebühren pro Organisation für alle Geltungsbereiche erworben.

Für eine Verlängerung eines Zertifikates müssen die Re- Zertifizierungstätigkeiten (Verlängerungsaudit) vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden.

Von der SSA TIC festgestellte Abweichungen müssen für die Aufrechterhaltung des Zertifikates innerhalb von maximal sechs Monaten wirksam behoben werden, wobei kürzere Fristen in nationalen und internationalen Regeln wie z.B. IAF/EA-Richtlinien, Forderungen der Akkreditierungsstelle oder Gesetze/Verordnungen (EMAS- Verordnung etc.) zu beachten sind. Der Nachweis für die Verbesserungsmaßnahmen erfolgt auf SSA TIC-Entscheidung in einem Nachaudit und/oder auf dokumentarischem Weg. Erfolgt die Korrektur nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so kann die Zertifizierung eingeschränkt oder vorübergehend oder dauerhaft entzogen werden.

Zertifikate bleiben im Eigentum der SSA TIC und sind – ausgenommen im Fall der Einschränkung oder des Entzugs – spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer per eingeschriebenen an die SSA TIC zurückzusenden.

Im Fall der Einschränkung oder des Entzugs sind die Zertifikate unverzüglich zurückzusenden.

SSA TIC behält sich das Recht vor kurzfristig angekündigte oder unangekündigte Audits aus gegebenem Anlass durchzuführen, wie zum Beispiel bei Beanstandungen Driter am Managementsystem der auftraggebenden Organisation oder sonstigen Beschwerden oder als Konsequenz von Änderungen oder als Konsequenz auf ausgesetzte Kundenzertifizierungen.

Auch diese SSA TIC-Dienstleistungen sind entgeltpflichtig.

Qualität der Dienstleistungen der SSA TIC, Umgang mit Mängeln

Vor-Ort-Dienstleistungen der SSA TIC, die mangelhaft sein sollten, werden nicht in Rechnung gestellt, wenn der Auftraggeber vor Inanspruchnahme der nächsten SSA TIC-Dienstleistung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach der betreffenden Vor-Ort- Dienstleistung, den Mangel schriftlich geltend macht. Die Leistung wird dann nicht verrechnet, wenn die Bemängelung berechtigt und der Mangel wesentlich war. Alternativ kann SSA TIC nach eigener Wahl den Mangel beheben. Die von SSA TIC nicht verrechnete Leistung gilt als nicht erbracht und wird daher nicht als Leistung zur Aufrechterhaltung des SSA TIC-Zertifikates anerkannt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Beschwerden/Einsprüche

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit gegen Zertifizierungsentscheidungen Einspruch oder gegen Handlungen oder Unterlassungen der SSA TIC Beschwerde bei der Leitung der Zertifizierungsstelle schriftlich einzulegen.

Die Zertifizierungsstelle gibt dem Auftraggeber diesfalls eine aussagekräftige Begründung für ihre Zertifizierungsentscheidung, Handlung oder Unterlassung.

Kann keine zufrieden stellende Lösung gefunden werden oder ist der Leiter der Zertifizierungsstelle vom Einspruch oder der Beschwerde selbst direkt betroffen (Interessenskonflikt), wird der Einspruch oder die Beschwerde an einen eigenen Ausschuss – unter Beachtung der Regeln bezüglich der Vertraulichkeit – zur Entscheidungsfindung weitergeleitet.

Fristen und Termine/Verzug

Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von der SSA TIC schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind.

Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.

Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch die SSA TIC. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, aus welchen Gründen immer, in Verzug befindet.

Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die SSA TIC nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, höhere Gewalt, Transporthindernisse, etc.), ist SSA TIC unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüchen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich SSA TIC bereits in Verzug befindet.

SSA TIC wird dies dem Kunden rechtzeitig miteilen. SSA TIC ist im Rücktritsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber dem Kunden zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.

Urheberrechte

Sämtliche Urheberrechte an den von SSA TIC erstellten Berichten, Zertifikaten, Gutachten, Berechnungen und dergleichen verbleiben bei der SSA TIC. Die Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SSA TIC. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung ist der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

Er hat SSA TIC insoweit von allfälligen Ansprüchen Driter schad- und klaglos zu halten.

Kündigung

Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf jeden Monats ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden.

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (außerordentliche Kündigung).

Ein wichtiger Grund liegt für SSA TIC insbesondere dann vor, wenn

  • der Auftraggeber gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt oder
  • gegen sonstige wesentliche Aspekte aus diesem Vertrag verstößt oder
  • ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate andauert oder
  • im Fall des Entzugs der Zertifizierung oder wenn
  • die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für SSA TIC aus sonstigen Gründen nicht weiter zumutbar ist.

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

Im Fall der Kündigung hat der Auftraggeber die von der SSA TIC bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.

Rechtswahl, Gerichtsstand

Für diese Vereinbarung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart, wobei SSA TIC aber berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

Salvatorische Klausel

Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979, entgegenstehen.

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